Das Gericht
hat bei seiner Entscheidungsfindung darauf abgestellt, dass hinsichtlich der
vorgenommenen Sammelbestellung eine BGB-Gesellschaft, also eine Gesellschaft
bürgerlichen Recht (GbR) entstanden ist, mit der Folge einer sogenannten
gesamtschuldnerischen Haftung nach §§ 421 und 427 BGB.
Das Gericht
geht offenkundig weiter davon aus, dass selbst bei einer möglicherweise
einmaligen Sammelbestellung auch die Vorschriften für die BGB-Gesellschaft (§
705 ff. BGB) greifen.
Zur Gründung
einer solchen Gesellschaft bedarf es nicht zwingend der Schriftform. Eine solche
Gesellschaft kann auch durch sog. schlüssiges Verhalten gegeben
sein.
Nach § 705 BGB
soll Inhalt des Gesellschaftsvertrages die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes
sein. Bei der Sammelbestellung ist der gemeinsame Zweck der, einen möglichst
günstigen Preis zu erzielen. Im Außenverhältnis zum Lieferanten haftet somit
jeder der Gesellschafter (z. B. Grundstücksnachbarn) gegenüber dem Lieferanten
in voller Höhe für die gesamte Liefermenge. Im Innenverhältnis steht den
Gesellschaftern dann ein entsprechender Ausgleichsanspruch zu, soweit der
Lieferant (Gläubiger) nur einen oder einzelne der Sammelbestellergemeinschaft
angehörige Gesellschafter (ggf. gerichtlich) in Anspruch nimmt.
Daran ändere
auch nichts - so das Gericht - dass zunächst eine Einzel-Rechnungsstellung an
die einzelnen Gesellschafter über die jeweilige Liefermenge vorgenommen
wurde.
Eine solche
Rechnungslegung wäre lediglich Ausdruck einer "technischen Abwicklung" und führe
nicht zum Verzicht des Lieferanten (Gläubigers) auf die gesamtschuldnerische
Haftung der Gesellschafter.
Es spiele auch
keine Rolle, wer letztendlich die Bestellung getätigt hat, sofern klar ist, dass
die Bestellung für die Sammelbestellergemeinschaft (BGB-Gesellschaft) erfolgt
ist.